Gehalts- und Lohnänderungen 2018
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Gehalts- und Lohnänderungen 2018

Zu Beginn des neuen Jahres wurden am 01. Januar 2018 neue Gesetzte sowie Regelungen rechtsverbindlich. Dabei beschloss der Gesetzgeber auch Veränderungen bezüglich des Lohnes bzw. des Gehalts. Doch was ändert sich mit dem Jahreswechsel in diesem Bereich genau?
Mindestlohn
Der gesetzliche Mindestlohn bleibt 2018 genauso wie im vergangenen Jahr und beträgt aktuell 8,84 € pro Stunde. Jedoch wurden für 2018 einige brancheninterne Vereinbarungen bezüglich des Mindestlohns getroffen. So kam es in der Pflegebranche, im Malerhandwerk sowie in der Elektrobranche zu Veränderungen:
Branche Interner Mindestlohn bisher Interner Mindestlohn ab 2018
Pflegebranche                                                                                                                                                                                  Interner Mindestlohn bisher: 10,20 € (West) / 9,50 € (Ost)                                                                                              Interner Mindestlohn ab 2018: 10,55 € (West) / 10,05 € (Ost)
Malerhandwerk                                                                                                                                                                          Interner Mindestlohn bisher: 13,10 € (West) / 11,85 € (Ost)
Interner Mindestlohn ab 2018: 13,30 € (West) / 12,40 € (Ost)
Elektrobranche                                                                                                                                                                                Interner Mindestlohn bisher: 10,65 € (West) / 10,40 € (Ost)
Interner Mindestlohn ab 2018: 10,95 € (bundeseinheitlich)
Im Zuge dieser Veränderungen befürchten vor allem kleine und mittelständische Betriebe einen erhöhten bürokratischen Aufwand. Dieser bleibt in der Regel jedoch dank spezieller Lohnabrechnungsprogramme recht gering. Mit den richtigen Softwarelösungen stellen solche Änderungen kein Problem für die Gehaltsabrechnung dar.
Grundfreibetrag
Auch bezüglich des Grundfreibetrages kommt es zu einer Veränderung. Unter diesem versteht man den Teil des Jahreseinkommens, der nicht versteuert wird. So wird das Existenzminimum der Bürger gesichert. Seit 01. Januar 2018 ist der Grundfreibetragt auf 9000 € angestiegen. Er liegt damit 180 € hoher als im letzten Jahr. Die Einkommenssteuer muss jedoch bezahlt werden, wenn die Einkünfte diesen Freibetrag überschreiten.
Rentenversicherung
Die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung geben an, bis zu welchem Maximum die Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen erfolgen kann. Sobald der Grenzbetrag überschritten ist, müssen für denjenigen Teil des Lohnes, der darüber hinausgeht, keine Lohnnebenkosten für die Rentenversicherung entrichtet werden. Auch in diesem Jahr steigen diese Beitragsbemessungsgrenzen wieder:
Beitragsbemessungsgrenze 2017 Beitragsbemessungsgrenze 2018
Alte Bundesländer                                                                                                                                                   Beitragsbemessungsgrenze 2017: 6350 € / Beitragsbemessungsgrenze 2018: 6500 €
Neue Bundesländer                                                                                                                                              Beitragsbemessungsgrenze 2017: 5700 € / Beitragsbemessungsgrenze 2018: 5800 €
Knappschaftliche Rentenversicherung                                                                                                        Beitragsbemessungsgrenze 2017: 7150 € / Beitragsbemessungsgrenze 2018: 8000 €
Neben den Kosten für die Rentenversicherung zählen auch die Sozial-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung zu den Lohnnebenkosten. Diese indirekten Kosten entstehen für den Arbeitnehmer durch die Zahlung des Einkommens. Weitere Informationen zu dem Thema gibt es in diesem Lexikonbeitrag.

Kinderfreibeträge, Kindergeld und Unterhaltshöchstbeitrag
Weiterhin gibt ab 2018 auch Veränderung bezüglich der Kinderfreibeträge. Dieser Freibetrag soll die Eltern steuerlich entlasten. In diesem Jahr gibt es eine Anhebung des Betrages um 72 €. Somit beläuft er sich aktuell auf 4788 €. Daneben kommt es zu einer Erhöhung des Kindergeldes um 2 €. Daraus resultiert ein neuer monatlicher Betrag von 194 € für das erst- sowie zweitgeborene Kind. Für weiteren Nachwuchs erhalten die Eltern jeweils 225 € pro Monat je Kind. Zudem ergeben sich für 2018 auch Änderungen bezüglich des Unterhaltshöchstbetrags. Dieser steigt um 180 € auf 9000 € im Vergleich zum Vorjahr an.
Krankenversicherung
Außerdem stieg die bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenze in den gesetzlichen Krankenversicherungen von 52.200 € jährlich 2017 auf 53.100 € für 2018 an. Bezüglich der Versicherungspflichtgrenze kam es auch zu einem Anstieg auf 59.400 € im Jahr. So können diejenigen, die mehr verdienen als diesen Grenzbetrag, sich privat versichern lassen. Möchte man hingegen von der privaten Krankenversicherung in die gesetzliche Versicherung zurückkehren, so muss das Bruttogehalt diesen Grenzbetrag unterschreiten. Zudem muss man unter der Altersgrenze von 55 Jahren liegen.

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