Arbeitsrecht: 6 wichtige Änderungen in 2019
Das Jahr ist noch jung, doch schon müssen Personalverantwortliche wichtige Weichen stellen. Der Gesetzgeber sieht für das neue Jahr wieder einige wesentliche rechtliche Änderungen vor. Was ändert sich 2019 im Arbeitsrecht konkret? Die 6 wichtigsten Punkte auf einen Blick.
1. Änderung des Arbeitsrechts: Das dritte Geschlecht: Nennung in Stellenanzeigen ist Pflicht
Wer Stellenanzeigen liest, stößt seit dem ersten Januar auf eine Neuerung: (m/w/d) oder (m/w/i) steht nun in Klammern hinter dem Jobtitel. Neben der Abkürzung für männlich (m) und weiblich (w) ist in Jobinseraten seit 2019 verpflichtend, das dritte Geschlecht aufzuführen. So will es eine Gesetzesnovelle. In Stellenanzeigen wird das dritte Geschlecht ab sofort mit “i” für intersexuell oder “d” für divers abgekürzt.
Der Hintergrund: Dem dritten Geschlecht gehören Menschen an, die mit biologischen Geschlechtsmerkmalen geboren wurden, die weder als männlich noch als weiblich eingeordnet werden können. In Deutschland sind etwa 100.000 Menschen betroffen. Nur wenige von ihnen empfinden sich eindeutig als Mann oder als Frau. Viele lehnen dagegen eine klare Geschlechtszuordnung für sich ab. Sie empfinden sich einem dritten Geschlecht zugehörig, das irgendwo zwischen männlich und weiblich anzusiedeln ist.
2. Änderung des Arbeitsrechts: Anspruch auf Brückenteilzeit
Das Arbeitsrecht sieht ab sofort vor, dass Arbeitnehmer einfacher von einer Teilzeitstelle zu einer Vollzeitstelle zurückkehren können. Bisher hatten Angestellte zwar einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung, den sie etwa nach der Geburt eines Kindes geltend machen konnten. In anderen Fällen traten Arbeitnehmer beruflich kürzer, um einen Angehörigen zu pflegen.
Wer nach einer gewissen Zeit aber wieder in die bisherige Vollzeitbeschäftigung zurückkehren wollte, weil sich die Lebensumstände erneut verändert haben, hatte keinen Anspruch darauf. Das ist nun anders. Ab sofort gewährt der Gesetzgeber Arbeitnehmern einen Anspruch auf Rückkehr in die Vollzeit. Achtung: Anspruch hat nur, wer in einem Unternehmen mit mehr als 45 Angestellten arbeitet und dort länger als sechs Monate beschäftigt ist.
3. Änderung des Arbeitsrechts: Die paritätischen Beiträge zur Krankenversicherung kommen zurück
Seit Jahresbeginn teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung wieder zu jeweils 50 Prozent. Auf diese Weise entlastet der Gesetzgeber den Arbeitnehmer, der in den letzten Jahren einen größeren Anteil als der Arbeitgeber zahlen musste.
Der Beitrag für die gesetzliche Krankenversicherung lag für ihn bei 14,6 Prozent – nur die Hälfte davon übernahm der Arbeitgeber. Nun gilt: Fifty-Fifty. Damit kehrt der Gesetzgeber zu einer Regelung zurück, die bis zum Jahr 2005 galt.
4. Änderung des Arbeitsrechts: Der gesetzliche Mindestlohn steigt
Bereits zum zweiten Mal seit seiner Einführung wurde der gesetzliche Mindestlohn erhöht –dieses Mal um 42 Cent. Somit hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf einen Mindestlohn von 9,19 Euro pro Stunde. Der gesetzliche Mindestlohn gilt branchenübergreifend.
Die Ausnahme bilden Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung, Auszubildende, Langzeitarbeitslose während der ersten sechs Monate und Pflichtpraktikanten. Im kommenden Jahr soll der Mindestlohn weiter steigen. Auf 9,35 Euro pro Stunde.
5. Das Qualifizierungschancengesetz ist da
Der Bundestag hat 2018 das Qualifizierungschancengesetz auf den Weg gebracht. Es gilt ab sofort und soll bessere Weiterbildungsmöglichkeiten für Beschäftigte garantieren. Das Ziel: Die Gesetzesänderung soll mehr Menschen zur Weiterbildung anregen und dafür sorgen, dass Beschäftigte dem zunehmend digitalisierten und automatisierten Arbeitsmarkt gewachsen sind.
Die Idee: Angestellte haben nunmehr das Recht, sich bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) über passgenaue Weiterbildungen beraten zu lassen. Neben einer Qualifizierungsberatung der Arbeitnehmer erfolgt auch eine Arbeitsmarktberatung für Arbeitgeber. Beides soll laut Gesetzesbegründung dazu beitragen, „frühzeitig und präventiv die Beschäftigungsfähigkeit der oder des Einzelnen zu verbessern, präventiv dem Eintritt und der Verfestigung von Arbeitslosigkeit entgegenzuwirken sowie Anpassungs- und Qualifizierungsbedarfe dem Betrieb transparent zu machen.“
Die entstehenden Weiterbildungs-Kosten tragen Arbeitgeber und Bundesagentur für Arbeit gemeinsam. Abhängig von der Größe einer Organisation übernimmt die BA bei Firmen mit unter zehn Beschäftigten bis zu 100 Prozent, bei 10 bis 250 Mitarbeitern bis 50 Prozent und bei größeren Firmen bis zu 25 Prozent.
6. Änderung des Arbeitsrechts: Beiträge zur Arbeitslosenversicherung sinken 2019
Der Bundestag hat im September 2018 die Senkung einen niedrigeren Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung auf den Weg gebracht. Dadurch werden Arbeitnehmer im 2019 um insgesamt rund sechs Milliarden Euro entlastet. Der Beitragssatz wird dauerhaft auf 2,6 Prozent und per Verordnung um weitere 0,1 Prozentpunkte bis zum Jahr 2022 gesenkt.